Jedes einzelne Objekt war Bestandteil des Volkswirtschaftsplans. Ein spezielles Dokument erklärte die Genossenschaft zum Investitionsträger und bescheinigte ihr die Berechtigung, die bewilligten Kreditmittel für das Vorhaben vom Geldinstitut abzurufen und sich ausreichen zu lassen. Parallel dazu wurde für jedes Bauvorhaben ein staatlicher Planträger benannt. Diese Rolle übernahmen in der Regel die Stadtbezirke, insbesondere die Abteilungen für Wohnungswesen. Sie unterstützten bei mehrjährigen Baufristen die Fortschreibung der Planungsdokumente und die Zuweisung weiterer Mittel für die Folgejahre. Darüber hinaus war der Planträger für die Gewährleistung der Baufreiheit, die Schaffung ausreichender stadttechnischer Voraussetzungen für die Wohnanlage, eventuelle Abrissarbeiten, die Zuwege bzw. das Anlegen von Straßen aller Art in neuen Wohngebieten sowie die Realisierung von Folgeinvestitionen verantwortlich.
Solange die Genossenschaften selbst als Bauherr ihrer Häuser auftraten und fest in jeden Schritt der Bauvorbereitung einbezogen war, pflegten sie in ureigenem Interesse engen Kontakt mit dem jeweiligen Planträger.
1957
Erste Baulizenz
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